Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 39n Innovationsausschreibungen

Stand: 25.01.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39n#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur führt Innovationsausschreibungen für erneuerbare Energien durch. Die Teilnahme an diesen Ausschreibungen ist nicht auf einzelne erneuerbare Energien beschränkt. Auch können Gebote für Kombinationen oder Zusammenschlüsse verschiedener erneuerbarer Energien abgegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39n#abs-2 (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39n#abs-3 (3) Die Einzelheiten der Innovationsausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88d näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt werden, dass besonders netz- oder systemdienliche technische Lösungen gefördert werden, die sich im technologieneutralen wettbewerblichen Verfahren als effizient erweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39n#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 39m § 39o